Aufzugverglasungen | Glas | Vertikale Glaselemente
Bei der Planung gläserner Fahrzeugkabinen und Schachteinhausungen von Aufzügen sind neben architektonisch-ästhetischen Gesichtspunkten vor allem Sicherheitsvorschriften zu berücksichtigen, die in einer Vielzahl von unterschiedlichen Regelwerken definiert sind.
Allgemeine Vorgaben
Grundsätzlich gilt, dass alle Verglasungen aus Verbund-Sicherheitsglas (VSG) bestehen müssen. Hiervon ausgenommen sind im Fahrkorb verwendete Glasverkleidungen bzw. Spiegel. Diese müssen die Anforderungen von Anhang C der Pendelschlagnorm DIN EN 12600 an Typ B oder C erfüllen, d.h. beim Bruch entweder VSG-typisch (B) oder ESG-typisch (C) brechen.
Verglaste Schachtwände
Verglasungen von Schachtwänden müssen die Anforderungen der Glasbaunorm DIN 18008 erfüllen. Falls die Glaselemente auch eine absturzsichernde Funktion übernehmen, müssen diese entsprechend DIN 18008-4 bemessen werden. Zusätzlich sind die Verglasungen und deren Befestigungen für eine statische horizontale Kraft von 1 kN (verteilt auf eine Fläche von 0,3 x 0,3 m) an maßgeblicher Stelle nachzuweisen. Die elastische Verformung ist dabei auf 15 mm zu beschränken.
Verglaste Schacht- und Fahrkorbtüren
Verglaste Türelemente sind hinsichtlich ihrer absturzsichernden Wirkung nachzuweisen. Entsprechend DIN EN 81-20, Abs. 5.3.5.3.4, dürfen die Verglasungen nicht brechen. Des Weiteren müssen Verglasungen in Schachttüren die maßgebenden Brandschutzbestimmungen erfüllen. Außerdem ist das Verformungsverhalten der Verglasungen für vertikal und horizontal wirkende statische Einzelkräfte (horizontal: 0,3 kN, verteilt auf eine runde oder quadratische Fläche von 5 cm²; vertikal: 1,0 kN, verteilt auf eine runde oder quadratische Fläche von 100 cm²) zu überprüfen. Während in horizontaler Lastrichtung die elastische Verformung auf max. 15 mm begrenzt ist, darf durch die vertikale Belastung die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Tür nicht beeinflusst werden.
Verglasungen von Fahrkorbwänden und -dächern
Verglaste Fahrkorbwände sind hinsichtlich ihrer absturzsichernden Wirkung nachzuweisen. Entsprechend DIN EN 81-20, Abs. 5.4.3.2.3, dürfen die Verglasungen nicht brechen. Die Prüfungen sind bei allseitig linienförmig gelagerten ebenen Glasscheiben für gewisse Glasformate und Glasaufbauten nicht erforderlich. Die Mindestdicken der Gläser werden in Abhängigkeit eines sogenannten „Innkreises“ festgelegt (prinzipiell entspricht dies der maximalen Stützweite). Fahrkorbwände mit Glasflächen, deren Unterkanten weniger als 1,10 m vom Fußboden entfernt sind, müssen in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,10 m einen Handlauf haben, der unabhängig vom Glas befestigt ist. Verglasungen in Fahrkorbdächern müssen zusätzlich den Anforderungen nach Abschnitt 5.4.7 der DIN EN 81-20 entsprechen.
Verglasungen in Fahrkorbwänden müssen einer vom Inneren des Fahrkorbs nach außen an beliebiger Stelle vertikal auf eine runde oder quadratische Fläche von 5 cm² einwirkenden gleichmäßig verteilten statischen Kraft von 0,3 kN standhalten, ohne dass eine elastische Verformung von mehr als 15 mm auftritt. Außerdem darf eine vom Inneren des Fahrkorbs nach außen an beliebiger Stelle vertikal auf eine runde oder quadratische Fläche von 100 cm² gleichmäßig verteilt angreifende Kraft von 1 kN zu keiner dauerhaften Verformung größer als 1 mm führen.
Siehe auch
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