Vertikalverglasungen | Glas | Vertikale Glaselemente
Im Glasbau stellen Vertikalverglasungen den häufigsten Anwendungsfall dar. Linienförmig gelagerte Vertikalverglasungen sind in DIN 18008-2 Glas bauaufsichtlich geregelt. Ihre Neigung darf maximal 10° gegenüber der Vertikalen betragen; ist der Neigungswinkel größer, handelt es sich um eine Horizontalverglasung. Die Verglasungen dürfen lediglich durch kurzfristige Einwirkungen aus Wind belastet werden. Das Eigengewicht der Scheiben wird über Verklotzungen oder andere mechanische Halterungen abgetragen. Ist bei Vertikalverglasungen mit Anhäufungen von Schnee zu rechnen, wie z.B. bei Sheddächern, gelten die Anforderungen für Überkopfverglasungen. In Abhängigkeit von der Nutzung können jedoch zum Schutz von Verkehrsflächen oder vor dem Anprall von Personen (weicher Stoß) weiterführende Nachweise erforderlich sein. In diesen Fällen sind die besonderen Anforderungen für absturzsichernde Verglasungen zu erfüllen.
Vertikalverglasungen, die keine besonderen absturzsichernden Funktionen übernehmen, sind für planmäßige Lasten wie Wind (DIN EN 1991-1-4 Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke), klimatische Einwirkungen (bei Isolierverglasungen) und Eigengewicht zu bemessen. Die statischen Nachweise sind entsprechend DIN 18008-1 zu führen. Für Verglasungen, deren Oberkante mehr als 4,00 Meter über einer Verkehrsfläche liegt, gelten folgende konstruktive Anforderungen:
- Monolithische Einfachverglasungen aus grob brechenden Glasarten (z.B. thermisch entspanntes Floatglas, Teilvorgespanntes Glas (TVG), etc.) und Verbundglas müssen allseitig gelagert sein
- Monolithische Verglasungen aus Einscheibensicherheitsglas (ESG) und monolithisches Einscheibensicherheitsglas in Mehrscheiben-Isolierverglasungen, müssen einem Heißlagerungstest (ESG-H) unterzogen werden
Zum Nachweis der Gebrauchstauglichkeit linienförmig gelagerter Vertikalverglasungen ist die Durchbiegung der Glasscheiben auf 1/100 der maßgeblichen Stützweite zu beschränken. Auf diese Begrenzung kann verzichtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass infolge der Durchbiegung der Verglasung eine Mindestauflagerbreite bzw. Einstandstiefe von 5 mm auch dann noch vorhanden ist, wenn die gesamte Sehnenverkürzung der Verglasung nur einem Auflager zugesprochen wird. Bei Isolierverglasungen sollten die ggf. höheren Anforderungen der Hersteller an die Durchbiegungsbegrenzung berücksichtigt werden.
Für den Nachweis der Tragfähigkeit ist bei der Ermittlung des Widerstandes gegen Spannungsversagen für Verglasungen ohne thermische Vorspannung der Beiwert zur Berücksichtigung der Konstruktionsart kc = 1,8 bzw. für thermisch vorgespannte Gläser kc = 1,0 zu wählen. Hiermit soll für die Bemessung von Gläsern ohne thermische Vorspannung die geringere Schadensfolge (höhere Resttragfähigkeit) bei Bruchversagen rechnerisch berücksichtigt werden.
Zwei- oder Dreischeiben-Isolierverglasungen aus thermisch entspanntem Floatglas, Teilvorgespanntem Glas, (heißgelagertem) Einscheibensicherheitsglas und Verbundsicherheitsglas (VSG) aus vorgenannten Glasarten, welche nur durch Wind (charakteristischer Wert der Windlast: 0,8 kN/m²), Eigengewicht und klimatische Einwirkungen belastet werden, allseitig linienförmig gelagert sind und geometrische Grenzen nicht überschreiten (Scheibenflächen ≤ 1,6 m², Scheibendicken > 4 mm, Differenz der Scheibendicken ≤ 4 mm, Scheibenzwischenraum ≤ 16 mm), können für Einbauhöhen bis 20 m ohne rechnerischen Nachweis verwendet werden.
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